-7- 4.4 Im von der Rekurrentin genannten Urteil (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.1 ff.) prüfte das Bundesgericht, in einem Fall, wo die gemeinsam bewohnte Liegenschaft im Alleineigentum des einen Konkubinatspartners stand und der andere Konkubinatspartner 40 Prozent der Hypothekarzinsen übernahm, die Frage des Vorliegens einer "eigenen" Schuld. In diesem Fall war unstrittig, dass die hypothezierende Bank in den entsprechenden Verträgen ausdrücklich beide Konkubinatspartner als Kreditnehmer aufführte. Folglich hafteten sie beide der Bank gegenüber solidarisch.