Hierbei muss es sich aus Sicht des Zahlenden mithin um "eigene" Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als Schuldzinsen abziehen (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 12c zu Art. 33 DBG).