4.3 Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8a zu Art. 33 DBG). Als Schuldzinsen sind diejenigen Vergütungen zu verstehen, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist demnach das Vorhandensein einer Kapitalschuld – i.S. einer Geldschuld – Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 9 zu Art. 33 DBG; vgl. auch VGE 100 2010 280/281 vom 24.3.2011, in StR 2012 S. 261 E. 5.1).