a StG) sind die Steuerbehörden bei Auslegung und Anwendung der Norm davon entbunden, strikte der zivilrechtlichen Gestaltung zu folgen. Die Abzugsfähigkeit entfällt namentlich, wenn die Schuldzinsen – wirtschaftlich betrachtet – Anlagekosten darstellen (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.3). Doch auch wenn der Schuldzinsenbegriff einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, führt dies keineswegs zu einer weitgehenden Lösung vom Zivilrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8 zu Art. 33 DBG).