-6- gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Unterhalt und Ertrag müssen das gleiche Grundstück betreffen (vgl. Fenners/Rüdlinger, Liegenschaften im Miteigentum, in StR 2021 S. 104 Ziff. 3.2). Für Miteigentümer an einer Liegenschaft folgt daraus, dass der Unterhaltskostenabzug als Gewinnungskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden kann, welcher der steuerpflichtigen Person gehört und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert wird (BGer 2C_427/2014 vom 13.4.2015, E. 5.2; vgl. auch VGE 100 2013 236/237 vom 11.4.2014, E. 5.2).