Keine Rolle spielt, ob die abzugsfähigen Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen und damit als Gewinnungskosten gelten (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.4). Nach einem langjährigen Verständnis des schweizerischen Steuerrechts sind Schuldzinsen unabhängig davon, ob ihnen Gewinnungskostencharakter zukommt (z.B. Hypothekarzinsen) oder ob sie Lebenshaltungskosten darstellen (z.B. Konsumkreditzinsen), vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 7b zu Art. 33 DBG).