4.1 Der Schuldzinsenabzug ist als allgemeiner Abzug ausgestaltet (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 33 DBG). Keine Rolle spielt, ob die abzugsfähigen Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen und damit als Gewinnungskosten gelten (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.4).