Über die Miteigentumsquote hinausgehende Übernahmen von Kosten (Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten) seien steuerlich nicht abziehbar, da es sich um Einkommensverwendung bzw. private Lebenshaltungskosten handle. Folglich ist zu prüfen, ob die Rekurrentin als hälftige Miteigentümerin an der Liegenschaft in C.________ auch die über ihren Miteigentumsanteil hinaus bezahlten Hypothekarschulden abziehen kann bzw. ob ihr der volle Abzug der Schuldzinsen zusteht.