3. Weiter macht die Rekurrentin geltend, sie sei Solidarschuldnerin und trage die (vollständigen) Hypothekarzinsen, weshalb ihr gemäss Bundesgerichtsurteil (2C_142/2014 vom 13.4.2015) der volle Abzug der Schuldzinsen zustehe. Die Steuerverwaltung ist dagegen der Ansicht, dass sämtliche Faktoren und Aufwendungen gemäss Miteigentumsquote aufteilbar seien. Über die Miteigentumsquote hinausgehende Übernahmen von Kosten (Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten) seien steuerlich nicht abziehbar, da es sich um Einkommensverwendung bzw. private Lebenshaltungskosten handle.