120 Abs. 2 Bst. a DBG). Das Recht, die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (sog. absolute Veranlagungsverjährung; Art. 162 Abs. 4 StG und Art. 120 Abs. 4 DBG; VGE 100 2016 113/114 vom 7.12.2017, E. 2.1 mit Hinweisen).