bloss provisorischen Steuerveranlagung sowie die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung. Der steuerbegründende Tatbestand muss dabei bloss im Wesentlichen umrissen sein; es reicht aus, dass die steuerpflichtige Person weiss, worum es inhaltlich geht. Die Steuer braucht nicht einmal ziffernmässig festgelegt zu sein. Weiter steht die (relative) Veranlagungsverjährung während Hängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens still und läuft erst nach Abschluss des Verfahrens weiter (Art. 162 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 120 Abs. 2 Bst.