120 Abs. 3 Bst. a DBG). Zur Unterbrechung der Verjährung genügt jede schriftliche Mitteilung der Steuerbehörde an die steuerpflichtige Person, mit der Erstere die spätere Veranlagung der periodischen Steuer in Aussicht stellt und einstweilen lediglich beabsichtigt, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.