1.2 Da der Streitwert pro Steuerart und Steuerjahr jeweils unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -4- 2. Zu prüfen ist vorab, ob für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2013 und 2014 bereits die Verjährung eingetreten ist.