Gegen die zwei Anfechtungsobjekte bringt die Rekurrentin dieselben Argumente vor. Sie macht geltend, die Steuerforderungen seien verjährt, da das jeweilige Schreiben der Steuerverwaltung zur Verjährungsunterbrechung nicht ausreichend sei. Es sei ihr jeweils der volle Abzug für die von ihr getragenen Schuldzinsen und der Steuertarif 2 zu gewähren. Falls ihr der Steuertarif 2 nicht gewährt werde, sei jeweils der Alimentenabzug für die Unterhaltsleistungen an ihre Lebenspartnerin und die Kinder zu berücksichtigen. Die Rechtsfragen sind folglich dieselben. Dem entsprechenden Antrag der Rekurrentin auf Vereinigung der Verfahren der Steuerjahre 2013 und 2014 wird daher zugestimmt.