Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vereinigung und die Trennung von solchen Verfahren sind in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. nicht nur zu Beginn oder während des Verfahrens, sondern auch noch mit der instanzabschliessenden Erkenntnis der Behörde (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG). Vorliegend sind zwei Anfechtungsobjekte gegeben; je bezüglich dem Steuerjahr 2013 sowie 2014. Gegen die zwei Anfechtungsobjekte bringt die Rekurrentin dieselben Argumente vor.