Ihrer Ansicht nach handle es sich bei ihr aber um die gleiche Situation wie in diesem Urteil (Miteigentum, zwei separate Steuerpflichtige und Zinszahlungen durch eine Steuerpflichtige). Ferner führt sie aus, dass die Steuerverwaltung die Vereinbarung in einer früheren Eingabe erhalten habe, wo mit dem Kindsvater vereinbart worden sei, dass das Kind bei ihnen aufwachse und sie für den Unterhalt mitverantwortlich sei. Auch sei bekannt, dass sie nicht heiraten könnten. Dennoch werde ihr weder der Steuertarif 2 noch der Alimentenabzug gewährt. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.