E. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingaben vom 28. August 2022 Gebrauch gemacht hat. Sie führt aus, die Steuerverwaltung sei nicht auf das obgenannte Bundesgerichtsurteil eingegangen. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei ihr aber um die gleiche Situation wie in diesem Urteil (Miteigentum, zwei separate Steuerpflichtige und Zinszahlungen durch eine Steuerpflichtige).