Diese Steuerjahre seien daher nicht verjährt. Ferner befinde sich das Miteigentum laut Grundbucheintrag zu jeweils 50 % im Eigentum der Rekurrentin und ihrer Lebenspartnerin. Somit seien sämtliche Faktoren und Aufwendungen gemäss Quote aufteilbar. Eine über die Quote hinausgehende Übernahme von Kosten (Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhalt) sei daher steuerlich nicht abziehbar, da es sich um Einkommensverwendung bzw. private Lebenshaltungskosten handle. Auch sei der Tarif 2 (Verheirateten- bzw. Elterntarif) nicht zulässig, da es sich vorliegend nicht um gemeinsame Kinder handle.