D. Die Steuerverwaltung hat sich am 9. August 2022 zu den beiden Steuerjahren je separat vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung der Rekurse und Beschwerden pro 2013 und 2014 beantragt. Sie führt vorab aus, nach neuerer Rechtsprechung vermöchten auch Mitteilungen der Steuerverwaltung, die bloss die spätere Veranlagung in Aussicht stellten und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungslaufs erschöpfe, die Verjährung zu unterbrechen. Folglich sei die Verjährung der Steuerjahre 2013 und 2014 mit Schreiben vom 27. November 2018 bzw. 23. Oktober 2019 jeweils fristgemäss unterbrochen worden. Diese Steuerjahre seien daher nicht verjährt.