C. Gegen die Einspracheentscheide hat die Rekurrentin am 24. Juni 2022 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurse und Beschwerden erhoben. Sie macht vorab geltend, die geführten Verfahren seien zu vereinigen. Ferner seien die Steuerforderungen der Steuerjahre 2013 und 2014 verjährt. Die Schreiben der Steuerverwaltung zur Verjährungsunterbrechung seien nicht ausreichend. Des Weiteren beantragt sie den vollen Abzug für die von ihr getragenen Schuldzinsen. Diesbezüglich verweist sie auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_142/2014 vom 13.4.2015). Gemäss diesem Urteil stehe ihr der volle Abzug der Schuldzinsen zu.