B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 2. Februar 2021 (Steuerjahr 2013) und vom 18. März 2021 (Steuerjahr 2014) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), nach dem Tarif 1 (Alleinstehende) veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2013 insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Anteil der Rekurrentin am Einkommen und Vermögen der Miteigentümergemeinschaft auf jeweils 50 % festlegte und somit auch die Schuldzinsen und Schulden mit 50 % berücksichtigte (Akten der Steuerverwaltung, pag. 85, 84 und 81).