100 22 216 100 22 217 200 22 169 200 22 170 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 27.10.2023 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 27. Oktober 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2013 und 2014 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) lebt seit längerer Zeit mit B.________ (Lebenspartnerin) und deren Kindern im Konkubinat in einem Haus in C.________, an welchem die beiden Lebens- partnerinnen einen je hälftigen Miteigentumsanteil halten. Die beiden Lebenspartnerinnen führen keine eingetragene Partnerschaft. Sie haben die Pflichten der Familiengemeinschaft vertraglich geregelt. Hierbei steuert die Rekurrentin den überwiegenden Teil der finanziellen Mittel und die Lebenspartnerin trägt mehr zur Betreuung der Kinder bei (zum Ganzen u.a. schon BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020 und BGer 2C_427/2014 vom 13.4.2015). B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 2. Februar 2021 (Steuerjahr 2013) und vom 18. März 2021 (Steuerjahr 2014) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), nach dem Tarif 1 (Alleinstehende) veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2013 insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Anteil der Rekurrentin am Einkommen und Vermögen der Miteigentümergemein- schaft auf jeweils 50 % festlegte und somit auch die Schuldzinsen und Schulden mit 50 % berücksichtigte (Akten der Steuerverwaltung, pag. 85, 84 und 81). Im Jahr 2014 war diese Kor- rektur nicht notwendig, da die Rekurrentin dies entsprechend deklarierte (pag. 135, 134 und 131). Gegen die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2013 und 2014 erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 4. März 2021 (Steuerjahr 2013; pag. 88-87) und vom 31. März 2021 (Steuer- jahr 2014; pag. 138-137) Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 9. Juni 2022 abwies (Steuerjahr 2013 [pag. 102-95]; Steuerjahr 2014 [pag. 146-139]). C. Gegen die Einspracheentscheide hat die Rekurrentin am 24. Juni 2022 bei der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurse und Beschwerden erho- ben. Sie macht vorab geltend, die geführten Verfahren seien zu vereinigen. Ferner seien die Steuerforderungen der Steuerjahre 2013 und 2014 verjährt. Die Schreiben der Steuerverwal- tung zur Verjährungsunterbrechung seien nicht ausreichend. Des Weiteren beantragt sie den vollen Abzug für die von ihr getragenen Schuldzinsen. Diesbezüglich verweist sie auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_142/2014 vom 13.4.2015). Gemäss diesem Urteil stehe ihr der volle Abzug der Schuldzinsen zu. Dies, weil sie Solidarschuldnerin sei und die Hypothekarzinsen von ihr vollumfänglich getragen werden. Sie verlangt zudem die Berücksichtigung des Steuerta- rifs 2. Dies begründet sie damit, dass ihr in den letzten Jahren kein Steuerabzug für Alimenten- zahlungen oder Unterhaltsleistungen zugelassen worden sei. Dies, obwohl sie in einer stabilen Lebensgemeinschaft und mit ihren Kindern im gleichen Haushalt lebe und wesentlich den Un- terhalt der Familie mitfinanziere (Übernahme der gesamten Wohn- inkl. Nebenkosten). Mit der Einsprache zur Veranlagung 2012 habe sie eine Übersicht eingereicht, woraus die von ihr ge- tragenen Kosten für die Lebenspartnerin und die Kinder im Jahr 2012 (mind. CHF 17'816.20; -2- nicht abschliessend) ersichtlich seien. In den Jahren 2013 und 2014 seien die von ihr über- nommenen jährlich wiederkehrenden Ausgaben ähnlich hoch gewesen. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 9. August 2022 zu den beiden Steuerjahren je separat vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung der Rekurse und Beschwerden pro 2013 und 2014 beantragt. Sie führt vorab aus, nach neuerer Rechtsprechung vermöchten auch Mit- teilungen der Steuerverwaltung, die bloss die spätere Veranlagung in Aussicht stellten und de- ren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungslaufs erschöpfe, die Verjährung zu unter- brechen. Folglich sei die Verjährung der Steuerjahre 2013 und 2014 mit Schreiben vom 27. No- vember 2018 bzw. 23. Oktober 2019 jeweils fristgemäss unterbrochen worden. Diese Steuer- jahre seien daher nicht verjährt. Ferner befinde sich das Miteigentum laut Grundbucheintrag zu jeweils 50 % im Eigentum der Rekurrentin und ihrer Lebenspartnerin. Somit seien sämtliche Faktoren und Aufwendungen gemäss Quote aufteilbar. Eine über die Quote hinausgehende Übernahme von Kosten (Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhalt) sei daher steuerlich nicht ab- ziehbar, da es sich um Einkommensverwendung bzw. private Lebenshaltungskosten handle. Auch sei der Tarif 2 (Verheirateten- bzw. Elterntarif) nicht zulässig, da es sich vorliegend nicht um gemeinsame Kinder handle. Vielmehr seien es die Kinder der Lebenspartnerin, weshalb diese gegenüber den Kindsvätern Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. E. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwal- tung Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingaben vom 28. August 2022 Gebrauch gemacht hat. Sie führt aus, die Steuerverwaltung sei nicht auf das obgenannte Bundesgerichtsurteil ein- gegangen. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei ihr aber um die gleiche Situation wie in diesem Urteil (Miteigentum, zwei separate Steuerpflichtige und Zinszahlungen durch eine Steuerpflich- tige). Ferner führt sie aus, dass die Steuerverwaltung die Vereinbarung in einer früheren Einga- be erhalten habe, wo mit dem Kindsvater vereinbart worden sei, dass das Kind bei ihnen auf- wachse und sie für den Unterhalt mitverantwortlich sei. Auch sei bekannt, dass sie nicht heira- ten könnten. Dennoch werde ihr weder der Steuertarif 2 noch der Alimentenabzug gewährt. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.1 Gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 17 VRPG können getrennt eingereichte Eingaben, die den gleichen Gegenstand betreffen, durch die instruierende Behörde im Verfahren vereinigt werden, während gemeinsam eingereichte Eingaben getrennt werden können. Wichtigste Richtschnur für ein solches Vorgehen ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde ver- fügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vereinigung und die Trennung von solchen Verfahren sind in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. nicht nur zu Beginn oder während des Verfahrens, sondern auch noch mit der instanzabschliessenden Erkenntnis der Behörde (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG). Vorliegend sind zwei Anfechtungsobjekte gegeben; je bezüglich dem Steuerjahr 2013 sowie 2014. Gegen die zwei Anfechtungsobjekte bringt die Rekurrentin dieselben Argumente vor. Sie macht geltend, die Steuerforderungen seien verjährt, da das jeweilige Schreiben der Steuerverwaltung zur Verjährungsunterbrechung nicht ausrei- chend sei. Es sei ihr jeweils der volle Abzug für die von ihr getragenen Schuldzinsen und der Steuertarif 2 zu gewähren. Falls ihr der Steuertarif 2 nicht gewährt werde, sei jeweils der Ali- mentenabzug für die Unterhaltsleistungen an ihre Lebenspartnerin und die Kinder zu berück- sichtigen. Die Rechtsfragen sind folglich dieselben. Dem entsprechenden Antrag der Rekurren- tin auf Vereinigung der Verfahren der Steuerjahre 2013 und 2014 wird daher zugestimmt. 1.2 Da der Streitwert pro Steuerart und Steuerjahr jeweils unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -4- 2. Zu prüfen ist vorab, ob für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer der Steuerjahre 2013 und 2014 bereits die Verjährung eingetreten ist. 2.1 Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu veran- lagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG). Diese sog. relative Veranlagungsverjährung beginnt automatisch am 1. Januar des Fol- gejahres zu laufen, wird aber durch jede Amtshandlung der Steuerbehörden unterbrochen, wel- che auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist und der steu- erpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird. Nach einer derartigen Unterbrechungshand- lung beginnt eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG). Zur Unterbrechung der Verjährung genügt jede schriftliche Mitteilung der Steuerbehörde an die steuerpflichtige Person, mit der Erstere die spätere Veranlagung der pe- riodischen Steuer in Aussicht stellt und einstweilen lediglich beabsichtigt, den Lauf der Ver- jährung zu unterbrechen. Zu diesen Amtshandlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung zählen etwa die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mitteilung, dass die Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird, die Mahnung zur Einreichung einer Steuerer- klärung, die Ankündigung und Vornahme einer Buchprüfung, die Eröffnung der definitiven oder bloss provisorischen Steuerveranlagung sowie die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung. Der steuerbegründende Tatbestand muss dabei bloss im Wesentlichen umrissen sein; es reicht aus, dass die steuerpflichtige Person weiss, worum es inhaltlich geht. Die Steuer braucht nicht einmal ziffernmässig festgelegt zu sein. Weiter steht die (relative) Veranlagungsverjährung während Hängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens still und läuft erst nach Abschluss des Verfah- rens weiter (Art. 162 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 120 Abs. 2 Bst. a DBG). Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (sog. absolute Veranlagungsverjährung; Art. 162 Abs. 4 StG und Art. 120 Abs. 4 DBG; VGE 100 2016 113/114 vom 7.12.2017, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Veranlagungsverjährung hat vorliegend am 1. Januar 2014 (für das Steuerjahr 2013) bzw. am 1. Januar 2015 (für das Steuerjahr 2014) zu laufen begonnen, so dass die relative Ver- jährung ohne die Vornahme von fristunterbrechenden Handlungen oder das Vorliegen von Friststillstandsgründen am 31. Dezember 2018 bzw. am 31. Dezember 2019 eingetreten wäre. Mit Einschreiben vom 27. November 2018 (pag. 77) bzw. vom 23. Oktober 2019 (pag. 126), die der Rekurrentin unbestrittenermassen zugegangen sind, hat die Steuerverwaltung der Rekur- rentin jeweils mitgeteilt, dass sie die Veranlagungen 2013 und 2014 noch nicht habe vorneh- men können. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass das jeweilige Schreiben als Unterbrechungshand- lung bezüglich der Verjährung gelten würde. Die Veranlagungsverfügungen ergingen -5- schliesslich am 2. Februar 2021 (Steuerjahr 2013; pag. 86-78) bzw. am 18. März 2021 (Steuer- jahr 2014; pag. 136-128). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin werden diese Schreiben der Steuerverwaltung, die einzig der Verjährungsunterbrechung dienen, als genügende Einforde- rungshandlungen anerkannt. Die Schreiben zur Unterbrechung der Verjährung haben die fünf- jährige Veranlagungsverjährungsfrist jeweils rechtzeitig unterbrochen und eine neue Frist laufen lassen, so dass die fünfjährige Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2013 und 2014 noch nicht eingetreten ist. 3. Weiter macht die Rekurrentin geltend, sie sei Solidarschuldnerin und trage die (vollständi- gen) Hypothekarzinsen, weshalb ihr gemäss Bundesgerichtsurteil (2C_142/2014 vom 13.4.2015) der volle Abzug der Schuldzinsen zustehe. Die Steuerverwaltung ist dagegen der Ansicht, dass sämtliche Faktoren und Aufwendungen gemäss Miteigentumsquote aufteilbar seien. Über die Miteigentumsquote hinausgehende Übernahmen von Kosten (Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten) seien steuerlich nicht abziehbar, da es sich um Einkommens- verwendung bzw. private Lebenshaltungskosten handle. Folglich ist zu prüfen, ob die Rekurren- tin als hälftige Miteigentümerin an der Liegenschaft in C.________ auch die über ihren Mitei- gentumsanteil hinaus bezahlten Hypothekarschulden abziehen kann bzw. ob ihr der volle Ab- zug der Schuldzinsen zusteht. 4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG können von den Ein- künften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG bzw. Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- abgezogen werden. 4.1 Der Schuldzinsenabzug ist als allgemeiner Abzug ausgestaltet (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 33 DBG). Keine Rolle spielt, ob die abzugsfähigen Schuldzin- sen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen und damit als Gewinnungskosten gelten (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.4). Nach einem langjähri- gen Verständnis des schweizerischen Steuerrechts sind Schuldzinsen unabhängig davon, ob ihnen Gewinnungskostencharakter zukommt (z.B. Hypothekarzinsen) oder ob sie Lebenshal- tungskosten darstellen (z.B. Konsumkreditzinsen), vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 7b zu Art. 33 DBG). Anders sieht es beim Unterhaltskostenabzug für ein Grundstück im Privatvermögen gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 36 Abs. 1 StG aus. Hier handelt es sich um einen Gewinnungskos- tenabzug, weshalb ein Abzug von Unterhaltskosten nur in Betracht kommt, wenn ihnen ein -6- gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Unter- halt und Ertrag müssen das gleiche Grundstück betreffen (vgl. Fenners/Rüdlinger, Liegenschaf- ten im Miteigentum, in StR 2021 S. 104 Ziff. 3.2). Für Miteigentümer an einer Liegenschaft folgt daraus, dass der Unterhaltskostenabzug als Gewinnungskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden kann, welcher der steuerpflichtigen Person gehört und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert wird (BGer 2C_427/2014 vom 13.4.2015, E. 5.2; vgl. auch VGE 100 2013 236/237 vom 11.4.2014, E. 5.2). 4.2 Für die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG (bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG) wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8 zu Art. 33 DBG). Der Begriff "Schuldzinsen" ist wirt- schaftlich auszulegen und unbesehen um die Form, die Bezeichnung oder dem Zeitpunkt der Erbringung zu verstehen (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.1). Aufgrund des wirt- schaftlichen Gehalts von Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG (bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG) sind die Steuerbehörden bei Auslegung und Anwendung der Norm davon entbunden, strikte der zivil- rechtlichen Gestaltung zu folgen. Die Abzugsfähigkeit entfällt namentlich, wenn die Schuldzin- sen – wirtschaftlich betrachtet – Anlagekosten darstellen (BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.3). Doch auch wenn der Schuldzinsenbegriff einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, führt dies keineswegs zu einer weitgehenden Lösung vom Zivilrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8 zu Art. 33 DBG). 4.3 Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8a zu Art. 33 DBG). Als Schuldzinsen sind diejenigen Vergütungen zu verstehen, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist demnach das Vorhandensein einer Kapitalschuld – i.S. einer Geldschuld – Vor- aussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 9 zu Art. 33 DBG; vgl. auch VGE 100 2010 280/281 vom 24.3.2011, in StR 2012 S. 261 E. 5.1). Nur wenn eine Beziehung zwischen den Zinsen und der Geldschuld besteht, kann von Schuldzinsen gesprochen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8a zu Art. 33 DBG). Zum Abzug zuzulassen sind von vornherein nur tatsächlich bezahlte Schuldzin- sen (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 12c zu Art. 33 DBG mit Verweis auf BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, E. 2.3.3). Den Abzug kann grundsätzlich diejenige steuerpflichtige Person gel- tend machen, welche die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Hierbei muss es sich aus Sicht des Zahlenden mithin um "eigene" Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als Schuldzinsen abziehen (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 12c zu Art. 33 DBG). -7- 4.4 Im von der Rekurrentin genannten Urteil (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.1 ff.) prüfte das Bundesgericht, in einem Fall, wo die gemeinsam bewohnte Liegenschaft im Alleinei- gentum des einen Konkubinatspartners stand und der andere Konkubinatspartner 40 Prozent der Hypothekarzinsen übernahm, die Frage des Vorliegens einer "eigenen" Schuld. In diesem Fall war unstrittig, dass die hypothezierende Bank in den entsprechenden Verträgen ausdrück- lich beide Konkubinatspartner als Kreditnehmer aufführte. Folglich hafteten sie beide der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt gemäss Bundesgericht voraus, dass tatsächlich mehre- re zivilrechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden einzig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber "jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld" haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidar- schuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR; BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.3). Die solidarische Haftung genügt daher, um eine "eigene" Schuld zu begründen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.4). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Ju- ni 2022 (2A.508/2011), in welchem ausgeführt wird, dass eine solidarisch haftende steuerpflich- tige Person nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen darf, für welchen sie de- finitiv haftet (vgl. BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.4). Für die auf dem Hypothekarver- trag ruhende Grundforderung haben die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, wogegen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den einen Konkubi- natspartner in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts zielt. Die beiden For- derungen stehen nebeneinander. Dies alles verdeutlicht, dass die steuerpflichtige Person, ob- wohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifi- ziert. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die steuerpflichtige Person überdies Mitbewohne- rin des Pfandobjekts ist (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.5). 4.4.1 Weiter stellte das Bundesgericht im von der Rekurrentin genannten Urteil fest, dass die Aufteilung der Schuldzinsen im Innenverhältnis von Bedeutung ist (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.6). Hierbei können die beiden Konkubinatspartner zusammen nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlich erbrachten Schuldzinsen zum Abzug bringen. Dies setzt gemäss Bundesgericht einen klaren Nachweis über die (intern) getroffene Lastenverteilung voraus. Konkubinatspartner unterliegen, anders als Ehepaare, gerade keiner gemeinsamen Veranla- gung. Dieser Umstand könnte Raum für Missbräuche eröffnen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.7). Da die Vorinstanz in diesem Fall für das Bundesgericht verbindlich festge- halten hatte, die steuerpflichtige Person habe 40 Prozent der Schuldzinsen geltend gemacht und keine Seite habe geltend gemacht, der Konkubinatspartner habe mehr als 60 Prozent der -8- Schuldzinsen getragen, sodass mehr als 100 Prozent beansprucht wurden – ein Missbrauchs- tatbestand insoweit ausgeschlossen werden kann –, prüfte das Bundesgericht das Innenver- hältnis nicht weiter. Es fehlten auch Anhaltspunkte, dass die (konsolidierte) Steuerlast der bei- den Konkubinatspartner dadurch "optimiert" wurde, indem die Schuldzinsen in der einen oder andern Weise auf die beiden Partner verlegt wurden (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.8). Die steuerpflichtige Person war daher gemäss Bundesgericht berechtigt, die von ihr bezahlten Hypothekarzinsen von ihrem rohen Einkommen – ebenso wie die unterliegende Schuld vom rohen Vermögen – abzuziehen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.9). 4.4.2 Wie bereits das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem Urteil vom 26. Mai 2016 feststellte (AGVE 2016 S. 374 ff. E. 3.4.6) besteht kein Grund, diese bundesge- richtliche Rechtsprechung nicht auch auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden. 4.5 Vorliegend ist die Rekurrentin unstreitig hälftige Miteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft (C.________ Gbbl. Nr. ________). Die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin sind gemäss Hypothekarvertrag vom 9./13. Februar 2006 unstreitig als Kreditnehmerinnen aufge- führt (Beilage zum Schreiben der Rekurrentin vom 12.9.2023), womit sie beide als Solidar- schuldnerinnen gelten. Gemäss Bundesgericht genügt eine Solidarhaftung um eine eigene Schuld zu begründen. In den Jahren 2013 und 2014 fielen jeweils Schuldzinsen von CHF 7'209.-- an (vgl. Formular 21 der Steuererklärungen der Jahre 2013 [pag. 61] und 2014 [pag. 107]). Diese wurden dem gemeinsamen Liegenschaftskonto der Rekurrentin und ihrer Lebenspartnerin von der Hypothekarbank belastet und zwar im Jahr 2013 zweimal pro Jahr mit total CHF 3'604.50 und im Jahr 2014 viermal pro Jahr mit CHF 1'802.25, ausmachend jeweils CHF 7'209.-- (vgl. Kontoauszüge des Liegenschaftskontos der Jahre 2013 und 2014; Beilagen zu den Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Die Rekurrentin war sodann diejenige Miteigentümerin, welche diese Aufwendungen tatsächlich trug. Dies geht aus den Akten hervor, die belegen, dass nur sie in den Jahren 2013 und 2014 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto monatliche Zahlungen von CHF 1'100.-- leistete (vgl. Kontoauszüge des Liegenschaftskontos der Jahre 2013 und 2014, Beilagen zu den Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Die Schuldzinsen der Jahre 2013 und 2014 sind daher vollumfänglich bei der Rekurrentin als Solidarschuldnerin, welche die Schuldzinsen vollumfänglich getragen hat, zum Abzug zuzulassen. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin nur für das Steuerjahr 2013 geltend machten, die Rekurrentin habe die Schuldzinsen vollständig übernommen (vgl. Formular 21 der Steuerer- klärung des Jahres 2013, pag. 61) und in der Steuererklärung 2014 nur die hälftige Schuldzin- sentragung deklarierten (vgl. Formular 21 der Steuererklärung des Jahres 2014, pag. 21). -9- Festzuhalten ist, dass die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin in der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung vom 19. Dezember 2001 vereinbart haben, dass die Rekurrentin für die Hypo- thekarzinsen aufkommt und berechtigt ist sämtliche Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfallen, steuerlich zum Abzug zu bringen (vgl. Beilagen zu den Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Damit ist im Innenverhältnis die Lebenspartnerin von der ganzen Schuld- und Zinslast befreit, weshalb der Rekurrentin auch kein Rückgriffsrecht zu- kommt bzw. sie nie eine Rückgriffsforderung erworben hat (vgl. Art. 148 Abs. 2 OR und auch Art. 649 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. VGE 100 2010 280/281 vom 24.3.2011, E. 5.1). 5. Weiter beantragt die Rekurrentin eine Besteuerung nach dem Steuertarif 2, da ihr die letz- ten Jahre kein Steuerabzug für Alimentenzahlungen oder Unterhaltsleistungen zugelassen wor- den sei. Dies, obwohl sie in einer stabilen Lebensgemeinschaft und mit "ihren" Kindern im glei- chen Haushalt lebe und den Unterhalt der Familie wesentlich mitfinanziere. Eventualiter macht sie den Unterhaltsabzug geltend (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Die- se Anträge machte die Rekurrentin bereits in früheren Jahren geltend und wurde in einem vorangegangenen Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission (vgl. RKE 100 2017 435/436 bzw. 200 2017 365/366 vom 9.8.2018 [Steuerjahre 2008 und 2009]) sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020) und dem Bundesgericht (BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020) beurteilt. Es wird vorliegend somit bloss kurz darauf eingegangen. 5.1 DBG und StG kennen, je nach Lebenssituation bzw. familiären Verhältnissen der steuer- pflichtigen Personen, unterschiedliche Steuertarife (VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020, E. 4.1). Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitwe- ten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit (eigenen) Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden zum redu- zierten Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis i.V.m. Art. 36 Abs. 2 DBG [Tarif 2]; der so ermittelte Steuer- betrag ermässigt sich gemäss der jeweils anwendbaren Fassung des DBG um CHF 227.-- [2013] bzw. CHF 251.-- [2014] für jedes Kind oder unterstützungsbedürftige Person) bzw. Ver- heirateten- oder Einelterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG [Tarif 2]) besteuert. Sowohl der Elterntarif (Stufe Bund) als auch der Einelterntarif (Stufe Kanton und Gemeinde) finden bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls auf Konkubinatspaare Anwendung. Dagegen haben auf Bundes- ebene die Konkubinatspaare bereits von vornherein keinen Anspruch auf den sog. Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 32 zu Art. 36 DBG). - 10 - Vorliegend handelt es sich nicht um gemeinsame Kinder. Es sind die Kinder der Lebenspartne- rin. Letztere hat deshalb gegenüber dem Kindsvater Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Da es vorliegend keine eigenen (bzw. gemeinsamen) Kinder der Rekurrentin sind, ist bei ihr auch we- der der Elterntarif (Stufe Bund) noch der Einelterntarif (Stufe Kanton und Gemeinde) anwend- bar. Daran ändert nichts, dass sie (in den letzten Jahren) weder Anspruch auf den Unterstüt- zungs- noch auf den Unterhaltsabzug hatte. Auch ändert daran nichts, dass sie einen Anspruch auf den Eltern- bzw. Einelterntarif daraus ableitet, dass sie mit ihrer Lebenspartnerin "eine fami- lien- oder eheähnliche Gemeinschaft" bilde und im gleichen Haushalt lebe und den Unterhalt der Kinder, der Lebenspartnerin bzw. der Familie wesentlich mitfinanziere (vgl. zum Ganzen VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020 E. 4.2; BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020, E. 2.6). Am Ergebnis ändert auch nichts, dass es eine Vereinbarung mit dem Kindsvater gibt, dass die Re- kurrentin für den Unterhalt mitverantwortlich sei (vgl. Stellungnahme der Rekurrentin vom 28.8.2022). Der Rekurrentin wurde somit zu Recht der Tarif für die übrigen steuerpflichtigen Personen (sog. Grundtarif bzw. Tarif 1; Art. 36 Abs. 1 DBG bzw. Art. 42 Abs. 2 StG) gewährt. 5.2 Bezüglich dem Eventualantrag ist festzuhalten, dass der Unterhaltsabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG keine Anwendung auf den vorliegenden Sach- verhalt zulässt. Dies, weil die Rekurrentin mit ihrer Lebenspartnerin – soweit ersichtlich – keine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist und es sich somit bei den Leistungen an ihre Le- benspartnerin und deren Kinder von vornherein nicht um Zahlungen an den geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Partner handeln. Zusätzlich fehlt es unstreitig an einem Kindsverhältnis zwischen der Rekurrentin und den Kindern der Lebenspartnerin, weshalb die Zahlungen nicht als Unterhaltsbeiträge bzw. Kinderalimente zum Abzug gebracht werden können (vgl. VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020, E. 3.4.1; vgl. auch BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020, E. 2.5). 6. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission daher zum Schluss, dass die fünfjährige Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2013 und 2014 noch nicht eingetreten ist. Die tatsächlich bezahlten Schuldzinsen von jeweils CHF 7'209.-- (2013 und 2014) und die entsprechende Schuld bei der Rekurrentin vollständig zum Abzug zuzulassen, der Steuertarif 2 sowie der Unterhaltsabzug aber nicht anzuwenden bzw. zu berücksichtigen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Rekurse und Beschwerden der Steuerjahre 2013 und 2014. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens an die Steu- erverwaltung zurückgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin einen Anteil der gesamten Ver- fahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere ex- terne Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, - 11 - 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin zu einem Viertel. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'400.-- werden der Rekurrentin im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von abgerundet CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2. Die Beschwerde pro 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestset- zung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern. 3. Der Rekurs pro 2014 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 4. Die Beschwerde pro 2014 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestset- zung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'400.--, werden der Rekurrentin anteilmässig im Betrag von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die - 12 - Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der be- schwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 13 -