200 Abs. 3 StG bzw. 144 Abs. 3 DBG, weil die Steuerverwaltung sein rechtliches Gehör verletzt habe. Wie in Erwägung 7 hiervor ausgeführt, ist dieser Vorwurf nicht berechtigt. Dementsprechend sind Verfahrenskosten von CHF 900.-- dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: