Die Steuerverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2021 (pag. 80 f.) ausführlich dargelegt, wieso ihrer Auffassung nach an der bisherigen Praxis betreffend Mietwertfestsetzung bei ausländischen Liegenschaften festzuhalten sei. Dass der Rekurrent das von der Steuerverwaltung zur Begründung herangezogene bundesgerichtliche Urteil 2C_829/2016 vom 10. Mai 2017 anders interpretiert, ist keine Frage der Begründungsqualität, sondern eine gewöhnliche Meinungsverschiedenheit, die auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären ist (siehe E. 5.5 hiervor). Folglich hat die Steuerverwaltung weder eine Rechtsverweigerung begangen noch das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt.