- 10 - Rechtsverweigerung. Vielmehr wird dem Sinn nach geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung durch eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheids den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt habe. Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Steuerverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2021 (pag.