7. Mit der Eingabe vom 4. Februar 2022 hat der Rekurrent nicht nur den Mietwert seines französischen Feriendomizils angefochten, sondern zugleich gegen die Steuerverwaltung "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" erhoben, mit der Begründung, die Steuerverwaltung habe eine "materielle Antwort" auf seine Einsprache verweigert. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine korrekt eingereichte Eingabe durch Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nicht behandelt wird, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 92 zu Art.