6. Bei dieser Rechtslage muss an sich nicht auf die ebenfalls beantragte Korrektur der Veranlagungen für die Steuerperioden 2018 und 2019 eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass diese rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen selbst bei einer Gutheissung der Rechtsmittel betreffend Steuerjahr 2020 nicht abgeändert worden wären. Weder wären die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG erfüllt gewesen noch hätten die Veranlagungsverfügungen an einem derart schweren Mangel gelitten, dass sie als nichtig hätten qualifiziert werden müssen (vgl. hierzu etwa BGE 138 II 501 E. 3.1).