5.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für die Bestimmung des Eigenmietwerts der in Frankreich gelegenen Liegenschaft des Rekurrenten nicht auf den französischen "valeur locative" abgestellt werden kann. Weiter misslingt dem Rekurrenten der ihm obliegende Nachweis, dass der von der Steuerverwaltung aus dem Kaufpreis abgeleitete Eigenmietwert über dem am Markt erzielbaren Mietertrag liegt. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.