Kanton Bern allein die bernische Praxis massgebend sei. Ausserdem werde durch die unterschiedlichen Berechnungsmethoden in den einzelnen Kantonen das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt (E. 3.5). An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Es wäre vielmehr nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn bei französischen Liegenschaften deutlich geringere Eigenmietwerte im Verhältnis zum Kaufpreis satzbestimmend berücksichtigt würden als bei Liegenschaften in anderen Ländern.