Wie in Erwägung 5.2 hiervor ausgeführt, ist die bernische Praxis bei der Festsetzung des Eigenmietwerts ausländischer Liegenschaften bis anhin nicht vom Bundesgericht überprüft worden. Aufgrund der hiervor zitierten Erwägung 7.2 des Urteils 2C_829/2016 vom 10. Mai 2017 kann jedoch angenommen werden, dass auch die bernische Praxis bundesrechtskonform ist, zumal den Kantonen bei der Festlegung der Eigenmietwerte ein gewisser Spielraum offensteht (BGer 2C_829/2016 vom 10.5.2017, E. 10.1; BGE 124 I 145 E. 3c).