Dies kann dem bundesgerichtlichen Urteil freilich nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass Frankreich keine Eigenmietwertbesteuerung im schweizerischen Sinn kennt (E. 5.4 hiervor), hatte das Bundesgericht ausschliesslich über die Praxis der Genfer Steuerverwaltung zu befinden. Diese sieht die Festsetzung des Eigenmietwerts auf 4.5 % des amtlichen Werts nur für Immobilien in Ländern vor, die keine dem schweizerischen Eigenmietwert entsprechende Grösse kennen (wobei der Genfer Prozentwert im Gegensatz zum bernischen der Nettorendite entspricht, d.h. es können keine Liegenschaftskosten abgezogen werden; siehe unter: Menu: "Aides financières, argent et impôts