-8- 5.5 Sowohl die Steuerverwaltung als auch der Rekurrent verweisen zur Unterstützung ihres Standpunkts auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_829/2016 vom 10. Mai 2017. Strittig war der Mietwert einer Liegenschaft in Portugal, der von den Genfer Steuerbehörden auf 4.5 % des amtlichen Werts ("valeur fiscale") festgesetzt wurde (E. 4.2). Das Bundesgericht hielt zunächst in allgemeiner Weise fest, dass Art. 21 Abs. 2 DBG keine bestimmte Methode der Eigenmietwertberechnung vorschreibe, weshalb ein Prozentsatz des amtlichen Werts nicht von vornherein ausgeschlossen sei (E. 7.2).