Auch in jenem Fall beantragten die Rekurrenten, dass der Mietwert auf den französischen "valeur locative", in ihrem Fall ausmachend EUR 12'680.--, festgelegt werde (Bst. C). Ein von den Rekurrenten beauftragter Experte kam hingegen zum Schluss, dass der erzielbare Mietzins EUR 43'578.-- betrage, was nur geringfügig von dem nach der gleichen Methode wie im vorliegenden Fall errechneten Wert der Steuerverwaltung von EUR 46'200.-- abwich (E. 3.5.4). Damit steht fest, dass der französische "valeur locative" nicht unbesehen als Massstab für einen am Markt erzielbaren Mietertrag herangezogen werden kann.