Daran vermag auch der in der Stellungnahme vom 6. April 2022 angebrachte Vermerk, dass es sich um ein "Liebhaberobjekt" handle, nichts zu ändern, zumal nicht nachgewiesen ist, dass der Rekurrent das Haus zu einem wesentlich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben hat. In diesem Zusammenhang ist auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend den Mietwert einer Wohnung in Paris zu verweisen (RKE 100 2017 174 vom 13.3.2018). Auch in jenem Fall beantragten die Rekurrenten, dass der Mietwert auf den französischen "valeur locative", in ihrem Fall ausmachend EUR 12'680.--, festgelegt werde (Bst. C).