an der Côte d'Azur entfernt), touristisch keineswegs unattraktiv ist und dass in dieser Gegend über Airbnb eine beträchtliche Anzahl von Ferienunterkünften angeboten wird. Der Rekurrent beschränkt sich im Übrigen auf das Vorbringen, dass der "valeur locative", der als Bemessungsgrundlage der französischen "taxe foncière" (Grundsteuer) verwendet werde, dem erzielbaren Mietertrag entspreche und daher eine pauschale Berechnung des Mietwerts nicht zulässig sei.