Aus der Umschreibung des Grundstücks im notariell beglaubigten Kaufvertrag (pag. 106) geht hervor, dass es sich beim fraglichen Objekt um ein freistehendes, einstöckiges und unterkellertes Wohnhaus handelt, das ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, eine offene Küche, ein Schlafzimmer, ein Badezimmer, ein WC sowie Nebenräume umfasst. Weder im Einsprachenoch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat der Rekurrent zusätzliche Unterlagen (Pläne, Fotos, Verkaufsdokumentation o.ä.) eingereicht. Es ist der Steuerrekurskommission daher nicht