123 DBG), auf den von der Steuerverwaltung festgesetzten Mietwert abzustellen. Aufgrund der der steuerpflichtigen Person offenstehenden Möglichkeit, einen tieferen Marktmietwert nachzuweisen, kann, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, von einem systematischen Verstoss gegen die in Art. 21 Abs. 2 DBG vorgesehene Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse nicht die Rede sein.