Dementsprechend steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass der tatsächlich erzielbare Mietertrag unterhalb des aus dem Kaufpreis abgeleiteten Mietwerts liegt. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, ist nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach steuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (statt vieler: VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; BGE 133 II 153 E. 4.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG), auf den von der Steuerverwaltung festgesetzten Mietwert abzustellen.