RKE 100 2017 403 vom 18.9.2018 und zuletzt RKE 100 2019 72 vom 28.4.2020, nicht publiziert). Es gilt jedoch zu präzisieren, dass der errechnete Mietwert gemäss dieser Rechtsprechung nicht in jedem Fall gilt, sondern dass die Obergrenze des am Markt erzielbaren Mietertrags auch bei ausländischen Liegenschaften beachtet werden muss. Dementsprechend steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass der tatsächlich erzielbare Mietertrag unterhalb des aus dem Kaufpreis abgeleiteten Mietwerts liegt.