5.2 Soweit ersichtlich, haben sich bis anhin weder das Bundesgericht noch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Praxis der Steuerverwaltung, den Mietwert ausländischer Immobilien aus dem Kaufpreis abzuleiten, geäussert. Die Steuerrekurskommission hat das Vorgehen der Steuerverwaltung hingegen wiederholt geschützt (u.a. RKE 100 2012 229 vom 31.3.2015, nicht publiziert; RKE 100 2016 386 vom 25.7.2017, nicht publiziert; RKE 100 2017 403 vom 18.9.2018 und zuletzt RKE 100 2019 72 vom 28.4.2020, nicht publiziert).