Auch in Frankreich werde ein Eigenmietwert zu Steuerzwecken bestimmt, der in seinem Fall EUR 2'480.-- betrage. Die französischen Steuerbehörden verfügten über ausreichende Kenntnis des Objekts, seiner Lage sowie der lokalen Marktgegebenheiten und seien daher in der Lage, eine sachgerechte und realitätsnahe Schätzung des Eigenmietwerts vorzunehmen. Es gebe "keinen plausiblen, legitimen und legalen Grund", diesen Wert zu ignorieren. Vielmehr sei seine Anwendung zwingend, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe.