5. Der Rekurrent bestreitet weder den Kaufpreis noch den daraus abgeleiteten Vermögenssteuerwert seiner französischen Liegenschaft. Hingegen erachtet er den Eigenmietwert als "willkürlich und gesetzeswidrig". Er argumentiert, dass die pauschale Berechnungsmethode der Steuerverwaltung in krasser Weise gegen Art. 21 Abs. 2 DBG verstosse, wonach die ortsüblichen Verhältnisse bei der Festsetzung des Eigenmietwerts berücksichtigt werden müssten. Auch in Frankreich werde ein Eigenmietwert zu Steuerzwecken bestimmt, der in seinem Fall EUR 2'480.-- betrage.