O., N. 86 zu Art. 21 DBG). Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsgrundlagen liegt der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern bei Liegenschaften, die als Erstwohnsitz dienen, unter demjenigen der direkten Bundessteuer. Wenn jedoch, wie vorliegend, ein Feriendomizil zur Diskussion steht, gilt auch für die kantonalen Steuern der höhere bundessteuerliche Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 StG). Nur wenn der für die direkte Bundessteuer geltende Eigenmietwert nachweislich über dem am Markt erzielbaren Mietertrag liegt, ist er entsprechend zu reduzieren (VGE 100 2019 50/51 vom 9.7.2020, E. 4.2; RKE 100 2020 172 vom 7.12.2021, E. 3.1; Zwahlen/Lissi in: Kommentar zum Schweizerischen