O., N. 6 f. zu Art. 44 VRPG). Aufgrund des gültigen Vertretungsverhältnisses hat im vorliegenden Verfahren an sich keine Veranlassung bestanden, Verfügungen oder Entscheide aufzuschieben. Der ordentliche Verfahrensablauf hat jedoch keine Zustellungen innert der vom Rekurrenten gemeldeten Auslandabwesenheit erfordert. 3. Strittig ist die Höhe des Eigenmietwerts der dem Rekurrenten gehörenden Liegenschaft in D.________, Frankreich.