, 2020, N. 5 zu Art. 15 VRPG). Aus der Formulierung der Eingabe vom 28. April 2022 geht hervor, dass der Rekurrent nicht eine eigentliche Sistierung des Verfahrens im Sinn von Art. 38 VRPG, d.h. dessen Einstellung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens, angestrebt hat. Vielmehr handelt es sich um die Mitteilung einer Auslandabwesenheit, die für eine vergleichsweise kurze Zeitspanne zulässig ist, ohne dass eine Vertretung oder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet werden müsste (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 35 zu Art. 116 DBG; Michel Daum, a.a.O., N. 6 f. zu Art.