2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Verfahren vor der Steuerrekurskommission rechtsgültig vertreten ist (Bst. F hiervor). Dennoch hat er am 28. April 2022 in eigenem Namen um Sistierung des Verfahrens bis am 29. Juli 2022 ersucht. Auch bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses bleibt die steuerpflichtige Person befugt, selber Verfahrensrechte und -pflichten wahrzunehmen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 27 zu Art. 117 DBG; Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 5 zu Art.