G. Mit Schreiben vom 28. April 2022 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er vom 2. Mai bis 15. Juli 2022 im Ausland weile und keine Möglichkeit habe, rechtliche Fristen wahrzunehmen. Er hat um eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens bis am 29. Juli 2022 ersucht. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: