E. Am 23. März 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre langjährige Praxis, den Eigenmietwert ausländischer Liegenschaften aus dem Kaufpreis abzuleiten, den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zudem sei der vom Rekurrenten beantragte Eigenmietwert von EUR 2'480.-- angesichts des Erwerbspreises von EUR 246'000.-- nicht realitätsgerecht.