D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (irrtümlich mit 4.2.2021 datiert) hat der Rekurrent gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Wie bereits in der Einsprache, beantragt der Rekurrent, den Eigenmietwert seines Hauses in Frankreich auf "60 % bis 100 % des französischen Eigenmietwerts (valeur locative)" festzusetzen. Weiter sei die aus seiner Sicht offensichtlich falsche Berechnung