C. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit (vordatierten) Einspracheentscheiden vom 10. Februar 2022 ab (nicht in den paginierten Unterlagen enthalten). Im separat versandten Begründungsschreiben vom 28. September 2021 (pag. 80 f.) hielt die Steuerverwaltung an ihrer Auffassung fest, dass der auf 6 % des Steuerwerts bestimmte Eigenmietwert den rechtlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht ersichtlich, dass der französische "valeur locative" nach vergleichbaren Grundsätzen wie der bernische Eigenmietwert ermittelt werde.